Hochschulzugangsberechtigung

Für eine Zulassung zu einem Studium ist der Nachweis einer sogenannten Hochschulzugangsberechtigung (HBZ) notwendig. Die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in Nordrhein-Westfalen kann erworben werden über:

Allgemeine Hochschulreife

Diese HZB berechtigt Sie zur uneingeschränkten Aufnahme eine Studiums. Sie wird entweder durch den Abschluss der gymnasialen Oberstufe erreicht („Abitur“) oder einen gleichwertigen Abschluss auf dem zweiten Bildungsweg.

Informationen hierüber sind über die entsprechenden Bildungseinrichtungen zu erhalten. Unabhängig von den Bildungseinrichtungen können Sie sich auch über die Homepage des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen informieren.

Fachhochschulreife (FHR)

Die Fachhochschulreife, häufig auch als „Fachabitur“ bezeichnet, berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule ohne Einschränkung auf einen bestimmten Studiengang. Ein häufiger Zugang ist der Besuch eines Gymnasiums bis zur 12. Klasse (bzw. 11. Klasse nach der Verkürzung der gymnasialen Oberstufe in Deutschland) ohne Abschluss („schulischer Teil der FHR“) in Verbindung mit einem gelenkten Praktikum oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung („praktischer Teil der FHR“).

In diesem Fall sind entweder nachzuweisen:

  1. Abschluss des schulischen Teils der FHR (Schulabgangszeugnis) und
  2. Nachweis über den Abschluss eines gelenkten Praktikums (Praktikumsnachweis) in Verbindung mit
  3. einer „Zuerkennung der Fachhochschulreife“. Hierbei handelt es sich um eine Bestätigung des Praktikumsbetriebes über die Eignung des Praktikums als gelenktes Praktikum.

Informationen hierzu sowie ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW: „Zuerkennung Fachhochschulreife“

Alternativ kann als HZB auch nachgewiesen werden:

  1. Abschluss des schulischen Teils der FHR (Schulabgangszeugnis) und
  2. Nachweis über den Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung (IHK-Zeugnis und Abschlusszeugnis der Berufsschule)

Fachgebundene Hochschulreife

Diese Form der HZB berechtigt Sie zur Aufnahme von bestimmten Studiengängen an einer Hochschule. Diese werden auf den Abschlusszeugnissen der Bildungseinrichtungen ausgewiesen.

Die fachgebundene HZB kann auf mehreren Wegen erreicht werden. Häufig trifft sie auf Absolventen einer abgeschlossenen Berufsausbildung mit einem weiterführenden Bildungsgang an einem Berufskolleg zu. Darüber hinaus können über Berufsoberschulen, Fachakademien, Berufsfachschulen, berufliche Fachgymnasien und Studienkollegs fachgebundene HZB erworben werden.

Bitte achten Sie bei einer fachgebundenen HZB darauf, ob sie auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt ist. In diesem Fall muss für eine Studienaufnahme in Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz vorliegen.

Hochschulzugangsberechtigung über berufliche Qualifikation

Der Hochschulzugang für „in der beruflichen Bildung Qualifizierte“ in NRW wird über die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 geregelt. Die über eine Aufstiegsfortbildung erworbene HZB ist der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt.

Folgenden Gruppen steht hierüber der Weg zu einem Hochschulstudium offen:

  1. Inhaber eines Meisterbriefes
  2. Absolventen eines staatlich geprüften Fortbildungsabschlusses, z. B. Fachkaufleute oder Fachwirte der IHK oder HWK, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, oder vergleichbare rechtlich geregelte Fortbildungen, z. B. für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
  3. Inhaber eines Abschlusses einer Fachschule, z. B. staatlich geprüfte Techniker, staatlich geprüfte Betriebswirte etc.
  4. Neben den Inhabern einer beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen auch beruflich Qualifizierte im engeren Sinne über eine HZB: Absolventen einer mindestens zweijährigen, staatlich anerkannte Berufsausbildung, die nach ihrer Ausbildung mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf gearbeitet haben. Diese beruflich Qualifizierten können ohne weitere Zugangsprüfung einen Studiengang anvisieren, der die berufliche Qualifizierung weiter verfolgt. Studieninteressierte, die einen fachfremden Studiengang anvisieren, müssen vor Aufnahme ins Zulassungsverfahren an der RFH eine Zugangsprüfung absolvieren.

Die Zugangsprüfung

Sollten Sie Ihr Studium auf der Grundlage Ihrer beruflichen Qualifikation anstreben, ist zu prüfen, ob Sie fachtreu oder fachfremd studierenden möchten:

Fachtreues Studium
Das angestrebte Studium verfolgt fachlich die Richtung, in der Sie Ihre HZB erworben haben. Damit können Sie direkt in das Zulassungsverfahren zu dem entsprechenden Studiengang aufgenommen werden.

Fachfremdes Studium
Das angestrebte Studium liegt nicht in der Fachrichtung, in der Sie Ihre HZB erworben haben. Um Ihnen den Zugang trotzdem zu ermöglichen, kann die Hochschule eine besondere Hochschulprüfung, die sogenannte Zugangsprüfung, durchführen. Durch die Zugangsprüfung soll überprüft werden, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das anvisierte Studium besitzt. Die Prüfung besitzt also Fragenanteile zur allgemeinen Studierfähigkeit sowie auch studienfachbezogene Bestandteile. Die studienfachbezogenen Fragen beziehen sich allerdings nicht bereits auf Inhalte, die erst im Studium selbst erworben werden, sondern auf fachliche Grundlagen (z. B. Grundwissen in der Mathematik), die für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden dürfen.

Ausländische Hochschulzugangsberechtigungen

Sollten Sie Ihr Studium aufgrund eines schulischen Abschlusses im Ausland anstreben (siehe oben: Allgemeine Hochschulreife, Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife), muss vor der Aufnahme in das Zulassungsverfahren geprüft werden, ob die ausländische HZB den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Studium in Deutschland entspricht.

Die Überprüfung von ausländischen HZB erfolgt für die RFH ausschließlich über den uni-assist. Sollte dies bei Ihnen zutreffen, folgen Sie bitte den weiterführenden Hinweisen: Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung

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