Neue Wege gehen – auch ohne Abitur

Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist die Hochschulzugangsberechtigung (HZB). Die sogenannte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung berechtigt zur uneingeschränkten Aufnahme eines Studiums und wird meist durch den Abschluss der gymnasialen Oberstufe, dem Abitur, erreicht. Neben einem vollwertigen Abitur ist es zudem möglich, mit einer fachgebundenen Hochschulreife, dann beschränkt auf ein bestimmtes Fächerspektrum, oder der Fachhochschulreife (FHR), also der Zulassungsfähigkeit an Fachhochschulen, zu studieren.

Um denjenigen, die ohne schulische HZB, beispielsweise über eine klassische Ausbildung, ins Berufsleben gestartet sind, einen Zugang zur Hochschule zu ermöglichen, gibt es heute weiterführende Verordnungen. In Nordrhein-Westfalen regelt dies die „Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte“, kurz Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, zuletzt geändert am 7. Oktober 2016.

Demnach steht folgenden Gruppen der Weg zu unserem Hochschulstudium offen:

1. Bewerberinnen und Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung:
Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte haben einen Zugang zu allen Studiengängen (§ 2 BBHZVO). Hierzu zählen beispielsweise auch Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Fachkaufleute IHK/HWK, Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen, wie staatlich geprüfte Techniker/innen oder staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und -wirte, und Absolventinnen und Absolventen vergleichbar landesrechtlich geregelter Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.

2. Beruflich Qualifizierte, die über den Abschluss einer staatlich anerkannten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung verfügen und im Anschluss mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf gearbeitet haben, können ein Studium aufnehmen (§ 3 BBHZVO), dass fachlich die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit weiterführt (fachtreues Studium).

3. Studieninteressierte, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und mindestens dreijährigen Berufspraxis einen fachfremden Studiengang anvisieren, müssen vor einer Zulassung zum Studium an der RFH eine Zugangsprüfung absolvieren (§ 4 BBHZVO).
Dasselbe gilt für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren Berufserfahrung nicht im Bereich ihrer Berufsausbildung liegt (fachfremdes Studium)

Die Zugangsprüfung

Sollten Sie Ihr Studium auf der Grundlage Ihrer beruflichen Qualifikation anstreben, ist zu prüfen, ob Sie fachtreu oder fachfremd studierenden möchten:

1. Fachtreues Studium

Das angestrebte Studium verfolgt fachlich die Richtung, die Sie in der Berufsausbildung und der anschließenden Berufstätigkeit eingeschlagen haben. Damit können Sie direkt in das Zulassungsverfahren zu dem entsprechenden Studiengang aufgenommen werden.

2. Fachfremdes Studium

Das angestrebte Studium liegt nicht in der Fachrichtung, die Sie in Ihrer Berufsausbildung und der Berufstätigkeit eingeschlagen haben oder die Berufserfahrung und die anschließende Berufstätigkeit liegen in unterschiedlichen Bereichen.
Um Ihnen den Zugang trotzdem zu ermöglichen, kann die Hochschule eine besondere Hochschulprüfung, die sogenannte Zugangsprüfung, durchführen. Durch die Zugangsprüfung soll überprüft werden, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das anvisierte Studium besitzt. Die Prüfung besitzt also Fragenanteile zur allgemeinen Studierfähigkeit sowie auch studienfachbezogene Bestandteile. Die studienfachbezogenen Fragen beziehen sich allerdings nicht bereits auf Inhalte, die erst im Studium selbst erworben werden, sondern auf fachliche Grundlagen (z. B. Grundwissen in der Mathematik), die für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden dürfen.

Anrechnung beruflicher Vorkenntnisse auf das Studium

Der Prüfungsausschuss kann für Leistungen, die von einem Bewerber in seiner vorangegangenen beruflichen Praxis erbracht worden sind, Credit Points nach dem ECTS anrechnen. Diese Leistungen müssen mit den Qualifikationszielen des Studiengangs im Zusammenhang stehen und sind schriftlich nachzuweisen. Die Anrechnungsvoraussetzungen sind individuell von unserem Prüfungsamt festzustellen; eine pauschale Anrechnung von Berufserfahrung findet nicht statt. Ein Antrag auf Anrechnung hat jedoch nur dann eine Aussicht auf Erfolg, wenn er über herausragende berufliche Leistungen begründet wird. Außerhochschulische Leistungen, die notwendig waren, um überhaupt eine Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium zu erhalten, wie beispielsweise Prüfungen an Fachschulen, werden an der RFH nur in Einzelfällen auf das Studium angerechnet.

Die Überprüfung, ob und welche beruflichen Kenntnisse auf das Studium angerechnet werden können, erfolgt nicht im Rahmen des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens, sondern erst nach erfolgter Zulassung und Einschreibung der Studienanfängerin, bzw. des Studienanfängers an der RFH auf Antrag.

Sie haben noch Fragen oder interessieren sich für ein Studium an der RFH Köln? Dann wenden Sie sich an unsere Studienberatung.

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